Strafanzeigen gegen "Hoverboarder"
Arminiusstr. - 03.08.2017
(mb) Letzte Woche hat die Polizei in der
Arminiusstraße drei
Hoverboard-Fahrer gestoppt, die mit den elektrischen Zweirädern
verbotswidrig im öffentlichen Verkehrsraum umherfuhren.
Ein 19-Jähriger und zwei Jugendliche wurden auf Hoverboards in der
Fußgängerzone erwischt. Dem jungen Mann war angeblich nicht bekannt,
dass die Spielgeräte auf öffentlichen Straßen verboten sind. Er habe
lediglich eine englische Bedienungsanleitung dazu bekommen. Die
beiden Jungen wussten schon, dass das nicht erlaubt ist. Sie waren
direkt abgesprungen, als sie die Streife bemerkt hatten. Ein Junge
wurde von der Polizei nach Hause gebracht. Wegen verschiedener
Verkehrsvergehen laufen jetzt Anzeigen gegen die drei "Hoverboarder".
Bei den im Handel erhältlichen Hoverboards oder auch E-Boards
handelt es sich rechtlich um Sport- und Spielgeräte. Sie dürfen nicht
im öffentlichen Verkehrsraum genutzt werden, weil sie mit Motorkraft
angetrieben werden und über 6 km/h schnell sind. Sie müssten also
richtig zulassen werden, der Fahrer müsste einen Führerschein haben
und das Gerät müsste versichert sein. Das alles ist jedoch bei der
derzeitigen Rechtslage nicht möglich. Eine Versicherung wie sie zum
Beispiel für vergleichbare Fahrzeuge wie das Segway angeboten wird,
gibt es nicht. Das Gleiche gilt für den Führerschein. Ein Segway mit
einer Höchstgeschwindigkeit von unter 20 km/h und vorhandenem
Versicherungsschutz darf man beispielsweise mit einer
Mofa-Prüfbescheinigung fahren. Das ist in der
Mobilitätshilfenverordnung geregelt worden. Für Hoverboards gibt es
solche Bestimmungen derzeit nicht. Wer trotzdem damit auf
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen damit fährt, macht sich
dementsprechenden Verkehrsvergehen strafbar.
Der Rat der Polizei - insbesondere an alle Eltern: "Machen Sie
Ihren Kindern klar, dass Hoverboards ausschließlich auf
Privatgrundstücken genutzt werden dürfen. Wir empfehlen dann
zusätzlich Schutzkleidung zu tragen. Ein Helm kann vor schweren
Kopfverletzungen schützen."
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Der Landrat als
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